Verhalten bei Zeckenstich

Immer wieder kommt es vor, dass während des Schulvormittags ein Zeckenstich bei einem Kind festgestellt wird. Nach Ansicht des Kultusministeriums (Schreiben vom 07.07.16) erfordert ein Zeckenstich kein sofortiges Einschreiten, um eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit abzuwenden.

Da durch Zeckenstiche aber Erreger von Krankheiten übertragen werden können, ist es doch vorteilhaft, wenn die Zecke so schnell wie möglich entfernt werden kann. Darum ist es den Lehrern und Lehrerinnen erlaubt, Zecken zu entfernen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.

Allerdings kann keine Lehrerin dazu verpflichtet werden. Jede Lehrkraft entscheidet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (z. B. Entfernung der Zecke durch Erziehungsberechtigte in Kürze möglich) in eigener Verantwortung, ob sie die Zecke entfernt.

 

So gehen wir an unserer Schule damit um:

Wenn bei Ihrem Kind ein Zeckenstich festgestellt wird, versuchen wir, die Eltern zu erreichen und das weitere Vorgehen mit ihnen abzusprechen. Ist die Klasse jedoch z. B. auf einem Wandertag, kann dies nicht immer gewährleistet werden.

Darum fragen wir bereits im Vorfeld ab, ob die Eltern grundsätzlich wünschen, dass Zecken bei ihrem Kind entfernt werden, falls wir sie nicht erreichen.

Wenn wir eine Zecke entfernt haben, werden die Eltern schriftlich darüber informiert.