Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das heißt, "dass alle in Schulen betreuten bzw. tätigen Personen einen Impfstatus nachweisen müssen. Konkret bedeutet das, dass Sie für Ihre Kinder, die aneiner Schule angemeldet sind oder werden, einen Nachweis zum Masernschutz erbringen müssen. Die Schulleitungen sind als sog. „Leiter der Einrichtung“ vom Gesetzgeber verpflichtet, den Masernschutz der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen." (KMS Februar 2020)
In der Umsetzung bedeutet dies, dass für alle Kinder, die an der Schule aufgenommen werden wollen,vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden muss.
Wie kann der Nachweis erbracht werden? | mehr | |
- Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektions-schutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen), - ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern, - ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, - ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontra-indikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben), - Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat. |
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