Wann ist mein Kind schulpflichtig?

 

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden oder im Vorjahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, sind schulpflichtig.

 

Korridorkinder

Bei Kindern, die im Juli, August oder September sechs Jahre alt werden, können die Erziehungsberechtigten nach einer Beratung durch die Schule (z. B. nach der Schuleinschreibung) entscheiden, die Einschulung um ein Jahr zu verschieben. Das muss der Schule bis spätestens 10. April schriftlich mitgeteilt werden (Einschulungskorridor).

 

Vorzeitige Einschulung

Kinder, die im Oktober, November oder Dezember geboren sind, werden normalerweise nicht eingeschult. Eltern können aber den Antrag auf eine vorzeitige Einschulung stellen (Kannkinder). Für Kinder, die erst im folgenden Jahr sechs Jahre alt werden ist ein schulpsychologisches Gutachten obligatorisch.

 

Ausschlaggebend, ob ein Kind eingeschult wird, ist die Schulfähigkeit: Ein Kind gilt als schulfähig, wenn es körperlich, geistig-seelisch und sozial so weit entwickelt ist, dass anzunehmen ist, dass es erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule trifft die Schulleitung. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen der Eltern, des Kindergartens, ärztliche Gutachten und/oder die Überprüfung durch erfahrene Kolleginnen. 

 

Ein schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn noch nicht zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.